Standzeit vor Erstzulassung kein Sachmangel

Die vorliegende Entscheidung des BGH vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15 hatte zwar keinen Oldtimer, sondern einen vergleichsweise neuen Audi des Modelljahres 2008 zum Gegenstand, ist aber insbesondere für solche Oldtimer von besonderem Interesse, die während Ihrer –oft längeren als heute üblichen- Bauzeit verschiedene Modellpflegemaßnahmen erfahren haben.

Das hier streitgegenständliche Auto wurde als Gebrauchtwagen mit dem Hinweis „Datum der Erstzulassung laut Fahrzeugbrief: 18.2.2010“ veräußert. Einen Hinweis darauf, dass das Fahrzeug bereits am 01.07.2008 – und damit vor einer umfangreichen Modellpflege – hergestellt worden war, wurde nicht gegeben.

Aufgrund dieser Abweichungen machte der Kläger Mangelrechte geltend, die vom LG Göttingen zugesprochen wurden. Der BGH hat jedoch das Vorliegen eines Mangels verneint. Weder im Hinblick auf die Standzeit vor Erstzulassung, noch auf die Modellreihenzugehörigkeit liege ein Mangel im Sinne des § 434 BGB vor, vielmehr weise das Fahrzeug eine erwartungsgemäße Beschaffenheit auf.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei einer längeren Nutzung des Fahrzeuges vor dem Weiterverkauf als Gebrauchtwagen die Bedeutung eines etwaigen Wertverlustes durch eine Standzeit vor dem Erstverkauf insgesamt vor anderen Kriterien, wie z.B. dem tatsächlichen Erhaltungszustand oder Kilometerleistung zurücktrete.

Mag diese Entscheidung zwar im Grundsatz zutreffen, kann Sie jedoch für solche Oldtimer nicht gelten, die aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Modelljahr besonders hoch gehandelt werden. Dies wird vom BGH insoweit berücksichtigt, als dass es ausführt, dass vorliegend keine besonderen Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung des Falls zulassen.

Das zeigt, dass eine anwaltliche Beratung auch bei zunächst eindeutig erscheinenden Fällen sinnvoll sein kann, damit solche „besonderen Umstände“ im Hinblick auf die Rechtsprechung beachtet und herausgearbeitet werden können.

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Rücktrittsrecht bei Oldtimer ohne versprochene Originallackierung

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Vorfelderklärung und Sachmangel beim Oldtimerkauf