Vorfelderklärung und Sachmangel beim Oldtimerkauf

Das Urteil des OLG Hamm vom 24.09.2015 ist für Oldtimerfreunde unter mehreren Gesichtspunkten interessant:

Die Parteien hatten einen Kaufvertrag über einen Ford - Super Seven Plus geschlossen, über dessen Rückabwicklung das OLG Hamm zu entscheiden hatte. Auf seiner Internetseite bewarb der Verkäufer und spätere Beklagte das Fahrzeug unter anderem mit den Angaben „Baujahr 1962 (mit H-Zulassung)“. Auf Nachfrage des späteren Käufer und Kläger erklärte der Verkäufer per Mail, dass das Fahrzeug „selbstverständlich auch bereits eine H- Zulassung“ habe. Tatsächlich wies auch die vom Verkäufer vorgelegte frühere Zulassungsbescheinigung Teil I eine H-Zulassung aus. Diese sog. Vorfelderklärungen musste sich der Verkäufer als vereinbarte Beschaffenheit zurechnen lassen, obwohl sie im eigentlichen Kaufvertrag nicht aufgeführt wurden.

Ein nach Kaufvertragsschluss vom Käufer eingeholtes Mängelgutachten stellte letztendlich fest, dass die H-Zulassung nie hätte erteilt werden dürfen.

Das Gericht gab der daraufhin erhobenen Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

  1. Die im Vorfeld des Kaufvertrages gemachten Angaben stellen verbindliche Vorfeldangaben zur Beschaffenheit des Fahrzeuges dar. Dies gilt auch dann, wenn sich die Aussage nicht im Kaufvertrag wiederfindet.

  2. Die Vorfeldangabe zur H-Zulassung ist dahin auszulegen, dass das Fahrzeug die H-Zulassung auch zu Recht erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, stellt dies einen Sachmangel dar.

Es zeigt sich, dass sowohl die Vertragsgestaltung als auch die Vertragsanbahnung großer Sorgfalt und im Zweifel der rechtlichen Überprüfung bedürfen. So lassen sich oft langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.

Zurück
Zurück

Standzeit vor Erstzulassung kein Sachmangel